Poesieteam e.V.
Satzung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 02. Oktober 2024.
Rechtsverbindliche Fassung
Die nachfolgende Darstellung dient der Übersicht. Maßgeblich ist ausschließlich die unterzeichnete Originalsatzung als PDF.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr ▾
(1)Der Verein führt den Namen Poesieteam.
(2)Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.".
(3)Sitz des Vereins ist Regensburg.
(4)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins ▾
(1)Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(2)Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltung und Organisation von Poesieauftritten und Poetry Slams vor allem für junge Leute in der Region, außerdem durch Gestaltung und Herausgabe von Lyrikbänden und der Durchführung von Workshops zu Schreibkunst und Präsentationstechniken.
(3)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft ▾
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2)Die Mitgliedschaft kann als aktive oder als passive Mitgliedschaft ausgeübt werden.
- Aktive Mitglieder wirken im Verein durch regelmäßige, aktive Teilnahme an den Veranstaltungen sowie an sonstigen Aktivitäten des Vereins mit.
- Passive Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins, nehmen jedoch nicht aktiv an den Veranstaltungen teil.
(3)Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(4)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(5)Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von einem Monat bis zum Ende eines Halbjahres zulässig.
(6)Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens zwei Jahresbeiträgen mit mehr als sechs Monate im Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzug ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
(7)Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
§ 4 Mitgliedsbeiträge ▾
(1)Von den Mitgliedern wird jährlich ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Höhe, Fälligkeit und Befreiung davon sind in der Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung bestimmt der Vorstand.
§ 5 Organe des Vereins ▾
(1)Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand ▾
(1)Der Vorstand des Vereins setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern zusammen, dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Über weitere Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt.
(3)Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(4)Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(5)Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstands ▾
(1)Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
- Erstellung des Jahresberichts und des Kassenberichts,
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(2)Der erste und der zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands zu beachten.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstands ▾
(1)Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt.
(2)Vorstandssitzungen sind vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, unter Einhalt einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
(3)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfe der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten, bei dessen Abwesenheit des zweiten Vorsitzenden.
(4)Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
(5)Über die Vorstandssitzungen und -beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern spätestens acht Wochen nach der Vorstandssitzung zur Kenntnis zu bringen.
§ 9 Mitgliederversammlung ▾
(1)Der Mitgliederversammlung obliegen alle Angelegenheiten, die nicht durch Satzung oder Gesetz anderen Organen übertragen sind.
(2)Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.
(3)Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
- Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung ▾
(1)Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe von Tagungsort und -termin sowie der Tagesordnung schriftlich oder auf dem Weg der elektronischen Kommunikation einzuberufen. Zusätzlich muss eine formlose Ankündigung der Mitgliederversammlung mindestens sechs Wochen vor dem Termin erfolgen.
(2)Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulänglich.
(3)Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(4)Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
(5)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal alle zwei Jahre statt.
(6)Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
- die Interessen des Vereins es erfordern und es der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschließt oder
- mindestens 20 Prozent der Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. In diesem Fall muss die Versammlung spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags durchgeführt werden.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ▾
(1)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Prozent aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2)Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder von 20 Prozent der Mitglieder spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragt werden.
(3)Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins.
(4)In der Mitgliederversammlung hat jedes persönlich anwesende Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(5)Wahlen erfolgen geheim, sofern die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen. Der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird (Blockwahl). Erreicht nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.
(6)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist jedem Mitglied innerhalb von acht Wochen zugänglich zu machen.
(7)Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb eines Monats nach Protokollzugang angefochten werden. Die Anfechtung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
§ 12 Kassenführung ▾
(1)Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Vermögensbilanz sowie einen Kassenbericht zu erstellen.
(2)Die Vermögensbilanz und der Kassenbericht werden von dem von der Mitgliederversammlung beauftragten Kassenprüfer geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 13 Datenschutz ▾
(1)Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und ggf. Bankverbindung
§ 14 Auflösung des Vereins ▾
(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
(3)Die Mitglieder haben bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 15 Inkrafttreten ▾
Die Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 02.10.2024 beschlossen.